• Landschaftsversammlung vom 22.04.2023
  • Landschaftsversammlung vom 22.04.2023

Landschafts­versammlung

Die Landschaftsversammlung ist eine demokratisch-parlamentarische Vertretung der ostfriesischen Bevölkerung. Sie besteht aus 49 ordentlichen Mitgliedern, den 7 Landschaftsräten und dem Landschaftspräsidenten. Die Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich.

Die 49 ordentlichen Mitgliedern der Landschaftsversammlung werden von den Kreistagen der Landkreise Aurich, Leer und Wittmund sowie dem Rat der Stadt Emden nach dem Verhältnis ihrer Einwohner zur Zahl der Gesamtbevölkerung bestimmt. Nicht mehr als 2/3 der ordentlichen Mitglieder dürfen jeweils den Kreistagen bzw. dem Rat der Stadt Emden angehören.

Die Dauer der Wahlperiode entspricht der der Kreistage in Niedersachsen.

Sitzverteilung in der Landschaftsversammlung:

Einwohnerzahl Einwohner % Mandate
Landkreis Aurich 189.199 40,7 20
Landkreis Leer 167.548 36,1 18
Landkreis Wittmund 57.173 12,3 6
Stadt Emden 50.694 10,9 5
Gesamt 464.614 100 49


Die Landschaftsversammlung entscheidet über die folgenden Angelegenheiten:

  1. Änderung der Verfassung
  2. Grundsatzentscheidungen, die Ostfriesland betreffen
  3. Erlass des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes; die Zustimmung zu über- und  außerplanmäßigen Ausgaben und überplanmäßigen Verpflichtungen
  4. Erhebung von Umlagen
  5. Entgegennahme der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes sowie die Entscheidung über die Entlastung des Landschaftskollegiums
  6. Errichtung, Übernahme und wesentliche Erweiterung oder die Aufhebung von Unternehmen und sonstigen Einrichtungen
  7. Gemäß § 105 Landeshaushaltsordnung (LHO) zulässige Verfügungen über das Vermögen der Ostfriesischen Landschaft, insbesondere die Gewährung von Zuwendungen (§§ 23, 44 LHO) und die Überlassung von Vermögensgegenständen sowie die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes (§ 63 Abs. 2 bis 5 LHO), die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und Veräußerung von Anteilen an einem Unternehmen; ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, deren Vermögenswert eine von der Landschaftsversammlung bestimmte Höhe nicht übersteigt.
  8. Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleichzuachtende Rechtsgeschäfte
  9. Übernahme neuer Aufgaben
  10. Verträge der Ostfriesischen Landschaft mit Mitgliedern der Landschaftsversammlung sowie mit dem Landschaftsdirektor
  11. Angelegenheiten der Ostfriesischen Landschaftlichen Brandkasse gemäß der Satzung der Ostfriesischen Landschaftlichen Brandkasse.

Die Landschaftsversammlung beschließt außerdem über Angelegenheiten, die sie sich im Einzelfall vorbehält.

Weitere Beiträge

  • Kollegiumszimmer

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    Tagung des Wissenschaftsausschusses am 15.03.2023

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