Das Landschaftskollegium besteht aus 7 Landschaftsräten und dem Landschaftspräsidenten.
Die Landschaftsräte werden von der Landschaftsversammlung auf 4 Jahre mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Landschaftsversammlung gewählt. Die zu wählenden Landschaftsräte brauchen nicht Mitglied der Landschaftsversammlung zu sein. Wird ein ordentliches Mitglied der Landschaftsversammlung zum Landschaftsrat gewählt, so scheidet er aus dieser als solches aus.
Von den 7 Landschaftsräten müssen 3 von den Mitgliedern der Landschaftsversammlung aus dem Landkreis Aurich, 2 von denen aus dem Landkreis Leer und jeweils einer von denen aus dem Landkreis Wittmund und aus der Stadt Emden vorgeschlagen werden. Für das Verfahren innerhalb der vorschlagsberechtigten regionalen Gruppe von Mitgliedern der Landschaftsversammlung gilt § 47 Absatz 2 und 10 NLO in der jeweiligen Fassung entsprechend.
Das Landschaftskollegium soll mindestens sechsmal im Jahr zusammentreten. Das Landschaftskollegium bereitet alle Entscheidungen der Landschaftsversammlung vor.